Personen, welche von einem Anleger zur Ausübung eines bestimmten Amtes oder zur Einsitznahme in ein bestimmtes Gremium entsandt werden und dafür vom entsendenden Anleger eine Entschädigung erhalten, regeln die Zweckbestimmung der von der Stiftung ausgerichteten Vergütung mit dem entsendenden Anleger selbst. Sie halten sich dabei an die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und die Vorgaben des Verhaltenskodex in der beruflichen Vorsorge.
Das Amt des Präsidenten des Stiftungsrats beansprucht die betreffende Person nach Einschätzung des Stiftungsrats pro Jahr mit bis zu vier ordentlichen Sitzungen (inkl. allfälliger Klausurtagungen), der Durchführung der Anlegerversammlung, weiteren Sitzungen für Anlageentscheide nach Bedarf und den entsprechen-den Vorbereitungsarbeiten in Absprache mit der Geschäftsführung. Zudem können Repräsentationspflichten im Aussenverhältnis zur Stiftung anfallen. Die Entschädigung des Präsidenten des Stiftungsrats beträgt unter Berücksichtigung dieser Arbeitsbelastung CHF 20’000 pro Amtsjahr. Fallen in einem Jahr mehr als vier ordentliche Sitzungen des Stiftungsrats sowie mehr als vier zusätzliche Anlagesitzungen an, werden dem Präsidenten pauschal und pro zusätzliche Sitzung CHF 2’000 vergütet. Aufgrund der Tatsache, dass der Stiftungsrat im jetzigen Zeitpunkt noch keinen Anlageausschuss eingesetzt hat und somit direkt Anlage-entscheide trifft, kommt dieser Aufgabe ein bedeutender zeitlicher Anteil zu. Die Stiftung kann deshalb einen Teil der jährlichen Pauschalentschädigung, jedoch maximal 50%, als Anlagekosten im Zusammenhang mit vollzogenen Transaktionen im entsprechenden Geschäftsjahr verbuchen
Das Amt eines Mitglieds des Stiftungsrats beansprucht die betreffenden Personen nach Einschätzung des Stiftungsrats pro Jahr mit bis zu vier ordentlichen Sitzungen (inkl. allfälliger Klausurtagungen), weiteren Sitzungen für Anlageentscheide nach Bedarf und den entsprechenden Vorbereitungsarbeiten. Die Entschädigung der übrigen Mitglieder des Stiftungsrats beträgt unter Berücksichtigung dieser Arbeitsbelastung je Mitglied CHF 12’000 pro Amtsjahr. Fallen in einem Jahr mehr als vier ordentliche Sitzungen des Stiftungsrats sowie mehr als vier zusätzliche Anlagesitzungen an, werden jedem übrigen Mitglied des Stiftungsrats pauschal und pro zusätzliche Sitzung CHF 1’500 vergütet. Aufgrund der Tatsache, dass der Stiftungsrat im jetzigen Zeitpunkt noch keinen Anlageausschuss eingesetzt hat und somit direkt Anlageentscheide trifft, kommt dieser Aufgabe ein bedeutender zeitlicher Anteil zu. Die Stiftung kann deshalb einen Teil der jährlichen Pauschalentschädigung, jedoch maximal 50%, als Anlagekosten im Zusammenhang mit vollzogenen Transaktionen im entsprechenden Geschäftsjahr verbuchen.
Fällt die Arbeitsbelastung des Präsidenten oder eines anderen Mitglieds des Stiftungsrats während eines Amtsjahres erheblich höher aus als gemäss Artikel 4 respektive Artikel 5 angenommen und wird dieser Zusatzaufwand gestützt auf dieses Vergütungsreglement nicht bereits anderweitig entschädigt, kann der betreffenden Person eine zusätzliche Entschädigung ausgerichtet werden. Der Tagessatz für die zusätzlichen Arbeiten beträgt pauschal maximal CHF 2’000. Über solche Zusatzentschädigungen beschliesst der Stiftungsrat unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.
Sämtliche Spesenansprüche sind mit der Pauschalentschädigung nach Artikel 4 und Artikel 5 sowie einer etwaigen Zusatzentschädigung nach Artikel 6 abgegolten.
Sofern der Stiftungsrat bei der Einsetzung des Anlageausschusses, einer Kommission, eines Fachausschusses oder einer Arbeitsgruppe nichts anderes bestimmt, gelten sämtliche Spesenansprüche der Mitglieder solcher Gremien mit der Entschädigung nach Artikel 9 als abgegolten.
Die Geschäftsführung wird im Einklang mit Art 17 Abs. 1 des Organisationsreglements von der Admicasa Management AG wahrgenommen. Diese entscheidet über die Ernennung und Entlöhnung der Mandatsträger.
Die Mitglieder der Geschäftsführung erhalten eine Spesenentschädigung nach tatsächlichem Aufwand.
Dieses Vergütungsreglement wurde anlässlich der Sitzung des Stiftungsrates der Anlagestiftung vom 08. Mai 2020 genehmigt.