Gebührenmodell 23

Präsentation und Medienmitteilung

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Vergütungsreglement der Terra Helvetica Anlagestiftung

I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1: Rechtsgrundlage und Zweck

  1. Der Stiftungsrat der Terra Helvetica Anlagestiftung (nachfolgend „Stiftung“ genannt) erlässt das vorliegende Vergütungsreglement gestützt auf Art. 14 und Art. 20 des Organisationsreglements.
  2. Das Vergütungsreglement legt den Rahmen und die Grundsätze der Entschädigung der Mitglieder des Stiftungsrats, des Anlageausschusses (sofern ein solcher eingesetzt wurde), etwaiger Kommissionen, Fachausschüsse und Arbeitsgruppen sowie der Geschäftsführung fest. Mit den maskulinen Bezeichnungen sind fallweise auch die femininen Bezeichnungen mitgemeint.

Artikel 2: Art der Entschädigung und Sozialversicherungsleistungen

  1. Die Entschädigung der Mitglieder des Stiftungsrats, des Anlageausschusses (so-fern ein solcher eingesetzt wurde), etwaiger Kommissionen, Fachausschüsse und Arbeitsgruppen sowie der Geschäftsführung erfolgt grundsätzlich in Geld per Banküberweisung.
  2. Auf sämtlichen von der Stiftung auszurichtenden Entschädigungen bringt die Stiftung die gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Sozialversicherungsbeiträge in Abzug.

Artikel 3: Zweckbestimmung und Entschädigung

Personen, welche von einem Anleger zur Ausübung eines bestimmten Amtes oder zur Einsitznahme in ein bestimmtes Gremium entsandt werden und dafür vom entsendenden Anleger eine Entschädigung erhalten, regeln die Zweckbestimmung der von der Stiftung ausgerichteten Vergütung mit dem entsendenden Anleger selbst. Sie halten sich dabei an die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und die Vorgaben des Verhaltenskodex in der beruflichen Vorsorge.

II. Entschädigung der Mitglieder des Stiftungsrats

Artikel 4: Pauschalentschädigung des Präsidenten des Stiftungsrats

Das Amt des Präsidenten des Stiftungsrats beansprucht die betreffende Person nach Einschätzung des Stiftungsrats pro Jahr mit bis zu vier ordentlichen Sitzungen (inkl. allfälliger Klausurtagungen), der Durchführung der Anlegerversammlung, weiteren Sitzungen für Anlageentscheide nach Bedarf und den entsprechen-den Vorbereitungsarbeiten in Absprache mit der Geschäftsführung. Zudem können Repräsentationspflichten im Aussenverhältnis zur Stiftung anfallen. Die Entschädigung des Präsidenten des Stiftungsrats beträgt unter Berücksichtigung dieser Arbeitsbelastung CHF 20’000 pro Amtsjahr. Fallen in einem Jahr mehr als vier ordentliche Sitzungen des Stiftungsrats sowie mehr als vier zusätzliche Anlagesitzungen an, werden dem Präsidenten pauschal und pro zusätzliche Sitzung CHF 2’000 vergütet. Aufgrund der Tatsache, dass der Stiftungsrat im jetzigen Zeitpunkt noch keinen Anlageausschuss eingesetzt hat und somit direkt Anlage-entscheide trifft, kommt dieser Aufgabe ein bedeutender zeitlicher Anteil zu. Die Stiftung kann deshalb einen Teil der jährlichen Pauschalentschädigung, jedoch maximal 50%, als Anlagekosten im Zusammenhang mit vollzogenen Transaktionen im entsprechenden Geschäftsjahr verbuchen

Artikel 5: Pauschalentschädigung der übrigen Mitglieder

Das Amt eines Mitglieds des Stiftungsrats beansprucht die betreffenden Personen nach Einschätzung des Stiftungsrats pro Jahr mit bis zu vier ordentlichen Sitzungen (inkl. allfälliger Klausurtagungen), weiteren Sitzungen für Anlageentscheide nach Bedarf und den entsprechenden Vorbereitungsarbeiten. Die Entschädigung der übrigen Mitglieder des Stiftungsrats beträgt unter Berücksichtigung dieser Arbeitsbelastung je Mitglied CHF 12’000 pro Amtsjahr. Fallen in einem Jahr mehr als vier ordentliche Sitzungen des Stiftungsrats sowie mehr als vier zusätzliche Anlagesitzungen an, werden jedem übrigen Mitglied des Stiftungsrats pauschal und pro zusätzliche Sitzung CHF 1’500 vergütet. Aufgrund der Tatsache, dass der Stiftungsrat im jetzigen Zeitpunkt noch keinen Anlageausschuss eingesetzt hat und somit direkt Anlageentscheide trifft, kommt dieser Aufgabe ein bedeutender zeitlicher Anteil zu. Die Stiftung kann deshalb einen Teil der jährlichen Pauschalentschädigung, jedoch maximal 50%, als Anlagekosten im Zusammenhang mit vollzogenen Transaktionen im entsprechenden Geschäftsjahr verbuchen.

Artikel 6: Entschädigung für zusätzliche Leistungen

Fällt die Arbeitsbelastung des Präsidenten oder eines anderen Mitglieds des Stiftungsrats während eines Amtsjahres erheblich höher aus als gemäss Artikel 4 respektive Artikel 5 angenommen und wird dieser Zusatzaufwand gestützt auf dieses Vergütungsreglement nicht bereits anderweitig entschädigt, kann der betreffenden Person eine zusätzliche Entschädigung ausgerichtet werden. Der Tagessatz für die zusätzlichen Arbeiten beträgt pauschal maximal CHF 2’000. Über solche Zusatzentschädigungen beschliesst der Stiftungsrat unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.

Artikel 7: Spesen

Sämtliche Spesenansprüche sind mit der Pauschalentschädigung nach Artikel 4 und Artikel 5 sowie einer etwaigen Zusatzentschädigung nach Artikel 6 abgegolten.

Artikel 8: Zahlungskonditionen und vorzeitiges Ausscheiden

  1. Die Entschädigung nach Art. 4 und Art. 5 wird den Mitgliedern des Stiftungsrats jeweils quartalsweise am Ende des Quartals ausgerichtet.
  2. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf eines Amtsjahres aus dem Stiftungsrat aus, so ist die Entschädigung nach Art. 4 und Art. 5 pro rata geschuldet. Zuviel bezahlte Beträge müssen der Stiftung zurückerstattet werden.
  3. Eine Entschädigung nach Art. 7 kann jederzeit ausgerichtet werden.

III. Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen, Fachausschüssen und Arbeitsgruppen

Artikel 9: Entschädigung des Präsidenten und der Mitglieder von Kommissionen, Fachausschüssen und Arbeitsgruppen

  1. Setzt der Stiftungsrat in Übereinstimmung mit Artikel 21 des Organisationsreglements einen Anlageausschuss oder in Übereinstimmung mit Artikel 22 des Organisationsreglements Kommissionen, Fachausschüsse oder Arbeitsgruppen ein, regelt er bei deren Einsetzung auch die Entschädigung der entsprechenden Personen.
  2. Die Entschädigung hat branchenüblichen Standards zu entsprechen und kann entweder pauschal oder nach Stundenaufwand ausgerichtet werden, wobei der maximale Tagessatz CHF 2’000 beträgt.

Artikel 10: Spesen

Sofern der Stiftungsrat bei der Einsetzung des Anlageausschusses, einer Kommission, eines Fachausschusses oder einer Arbeitsgruppe nichts anderes bestimmt, gelten sämtliche Spesenansprüche der Mitglieder solcher Gremien mit der Entschädigung nach Artikel 9 als abgegolten.

Artikel 11: Zahlungskonditionen und vorzeitiges Ausscheiden

  1. Im Rahmen seiner Regelungskompetenz nach Artikel 9 Absatz 1 legt der Stiftungsrat auch die Zahlungskonditionen der entsprechenden Vergütung fest.
  2. Scheidet ein Mitglied des Anlageausschusses (sofern ein solcher eingesetzt wurde), einer Kommission, eines Fachausschusses oder einer Arbeitsgruppe vor-zeitig aus diesem Gremium aus und hat es von der Stiftung zum Voraus bereits Vergütungen erhalten, sind diese Vergütungen pro rata an die Stiftung zurückzuerstatten.

IV. Entschädigung der Geschäftsführung

Artikel 12: Grundsätze der Entlöhnung der Geschäftsführung

Die Geschäftsführung wird im Einklang mit Art 17 Abs. 1 des Organisationsreglements von der Admicasa Management AG wahrgenommen. Diese entscheidet über die Ernennung und Entlöhnung der Mandatsträger.

Artikel 13: Spesen

Die Mitglieder der Geschäftsführung erhalten eine Spesenentschädigung nach tatsächlichem Aufwand.

V. Schlussbestimmungen

Artikel 14: Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieses Vergütungsreglement wurde anlässlich der Sitzung des Stiftungsrates der Anlagestiftung vom 08. Mai 2020 genehmigt.