Die Stifterin erlässt bei der Gründung der Stiftung das vorliegende Stiftungsreglement der Terra Helvetica Anlagestiftung (nachfolgend „Stiftung“ genannt) gestützt auf Art. 15 der Statuten unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben, der Anforderungen der Aufsichtsbehörde sowie der Bestimmungen der Statuten.
Das Stiftungsreglement regelt die interne Organisation der Stiftung, die Rechte und Pflichten der Anleger sowie die Ausgabe, Rücknahme und Berechnung des Wertes der Ansprüche. Es konkretisiert im Rahmen der Statuten die Aufgaben der Organe und die Rechnungsführung.
Das Anlagevermögen kann in eine oder mehrere, rechnerisch selbstständig geführte und wirtschaftlich voneinander unabhängige Anlagegruppen ohne solidarische Haftung für andere Anlagegruppen aufgeteilt werden.
Die Kosten (insbesondere für Verwaltung, Geschäftsführung, Portfoliomanagement, Kauf- und Verkaufstransaktionen und Vertrieb) werden grundsätzlich den einzelnen Anlagegruppen des Anlagevermögens im Verhältnis ihres Anteils zum Gesamtvermögen belastet, soweit sie nicht eine bestimmte Anlagegruppe betreffen.
Die zum Vermögen der Stiftung gehörenden Sachen und Rechte dürfen grundsätzlich weder mit Pfandrechten belastet werden noch zur Sicherstellung über-eignet werden. Es gelten aber die folgenden Ausnahmen: Die Belehnung von Grundstücken ist zulässig. Dabei gelten die Regelungen gemäss Art. 27 Abs. 5 bis 7 ASV.
In allen Fällen dürfen Sicherheiten zu Lasten einer Anlagegruppe nur zur Besi-cherung von Verbindlichkeiten derselben Anlagegruppe eingeräumt werden. Das Stammvermögen darf nie zur Sicherstellung herangezogen werden.
Nur die in Art. 3 Abs. 1 der Statuten definierten Einrichtungen und Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz können Anleger der Stiftung werden. Dabei handelt es sich namentlich um Vorsorgeeinrichtungen des priva-ten und öffentlichen Rechts, Freizügigkeitseinrichtungen, die Auffangeinrichtung, der Sicherheitsfonds, Anlagestiftungen, Finanzierungsstiftungen, Bankstif-tungen im Rahmen der Säule 3a und patronale Wohlfahrtsfonds, wenn ihre Mit-tel dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen.
Zur Aufnahme als Anleger bedarf es eines schriftlichen Beitrittsgesuchs, in welchem der künftige Anleger seine Qualifikation als zulässiger Anleger gemäss Art. 4 Abs. 1 nachweist, die Kenntnisnahme von Statuten, Stiftungsreglement, Organisationsreglement, Gebührenreglement, Reglement zur Vermeidung von Interessenskonflikten und Rechtsgeschäften mit Nahestehenden, Anlagerichtlinien (gemeinsam, die „Stiftungssatzungen“) und Prospekt bestätigt und sich zum Erwerb von mindestens einem Anspruch verpflichtet oder für den Fall seiner Aufnahme eine verbindliche Kapitalzusage abgibt. Die Geschäftsführung entscheidet abschliessend, ob die Voraussetzungen für den Beitritt gegeben sind. Sie kann die Aufnahme als Anleger ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Mit der Aufnahme als Anleger werden die Stiftungssatzungen gegenüber dem Anleger verbindlich, die diesem spätestens bei der Zeichnung in der gültigen Fassung übergeben werden müssen. Die Anleger anerkennen insbesondere die Anlagerichtlinien derjenigen Anlagegruppen, in welche sie investieren.
Die Stiftung ist gestützt auf die massgeblichen rechtlichen Grundlagen berechtigt, die Stiftungssatzungen jederzeit durch Beschluss des zuständigen Organs zu ändern oder zu ergänzen, respektive bei der Aufsichtsbehörde entsprechende Änderungen oder Ergänzungen zu beantragen. Sieht ein Anleger in einer solchen Anpassung der Stiftungssatzungen im Einzelfall einen Gesetzesverstoss, hat er dies dem Stiftungsrat innerhalb von zwei Monaten nachdem er Kenntnis von der Anpassung erlangt hat oder hätte erlangen können, schriftlich mitzuteilen und nach abschlägigem Entscheid durch den Stiftungsrat beim zuständigen Gericht innerhalb derselben Frist auf Feststellung der Nichtigkeit der Satzungsanpassung zu klagen. Diese Regelung gilt nur für den Fall, dass der Vertreter des Anlegers die entsprechende Satzungsanpassung an der Anlegerversammlung ausdrücklich abgelehnt hat. Unterlässt der Anleger die fristgerechte Mitteilung oder Klageerhebung, darf die Stiftung davon ausgehen, dass sich der Anleger mit den angepassten Stiftungssatzungen stillschweigend einverstanden erklärt.
Der gemäss Abs. 2 erworbene Anlegerstatus erlischt nach Abtretung bzw. Rücknahme sämtlicher Ansprüche.
Die Stiftung hat das Recht, periodisch vom Anleger eine schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Statuten erfüllt sind, einzuholen. Erfüllt ein Anleger die Voraussetzungen nicht mehr, muss der betroffene Anleger ihre Ansprüche zur Tilgung an die Stiftung zurückgeben. Die Stiftung kann nötigenfalls eine Zwangsrückgabe der Ansprüche durchführen.
Die ordentliche Anlegerversammlung tritt auf schriftliche Einladung des Präsidenten des Stiftungsrates oder des Stiftungsrates längstens innert 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zusammen. Die Einladung samt den Traktanden und Anträgen des Stiftungsrates erfolgt mindestens 20 Tage vor dem Versammlungsdatum.
Ausserordentliche Anlegerversammlungen können schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge von einem oder mehreren Anlegern, die zusammen Ansprüche im Umfang von mindestens 10% des Anlagevermögens besitzen, von einem Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates oder von der Revisionsstelle verlangt werden. Ausserordentliche Anlegerversammlungen sind innert angemessener Frist, längstens innert 60 Tagen nach Eingang des Begehrens, abzuhalten.
Die Anzahl Stimmen eines Anlegers entspricht der Anzahl stimmberechtigter Ansprüche multipliziert mit dem von der Stiftung zuletzt ausgewiesenen Inventarwert der Ansprüche gemäss Art. 13 Abs. 3.
Anleger, die (noch) keine Ansprüche halten, sondern lediglich Kapitalzusagen abgegeben haben, sind an der Anlegerversammlung teilnahme-, aber nicht stimmberechtigt.
Stellvertretung durch einen anderen Anleger oder einen durch die Stiftung eingesetzten unabhängigen Stimmrechtsvertreter ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig.
Der Präsident des Stiftungsrates führt den Vorsitz; im Falle seiner Verhinderung führt ein anderes Mitglied des Stiftungsrates den Vorsitz.
Die Mitglieder des Stiftungsrates sind berechtigt, an der Anlegerversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
Die von der Anlegerversammlung gewählten Mitglieder des Stiftungsrates werden für eine Amtsdauer von einem Jahr bis zur jeweiligen nächsten ordentlichen Anlegerversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder können jederzeit zurücktreten. Bei vorzeitigem Rücktritt kann die Stifterin oder ihre Rechtsnachfolgerin unter Einhaltung von Art. 10 Abs. 3 der Statuten einen Ersatz ernennen. Als Ersatz gewählte Mitglieder treten in die Amtszeit der zurück-getretenen Mitglieder ein.
Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er vertritt die Stiftung nach aussen und bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen und die Art ihrer Zeichnungsberechtigung.
Der Stiftungsrat tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal pro Quartal, zusammen. Jedes Mitglied des Stiftungsrates kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, sofern mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Stiftungsrat entscheidet unter Vorbehalt von Abs. 6 mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit verfügt der Vorsitzende über den Stichentscheid.
Über den Erlass und die Änderung von Spezialreglementen wie namentlich das Organisationsreglement, das Gebühren- und Kostenreglement, das Reglement zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Rechtsgeschäften mit Nahestehenden sowie Anlagerichtlinien entscheidet der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die entsprechenden Spezialreglemente können überdies weitere Beschlüsse des Stiftungsrats vorsehen, die nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden können.
Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind zulässig, sofern kein Mitglied des Stiftungsrates innerhalb von 10 Tagen seit Erhalt des entsprechenden Antrags die mündliche Beratung an einer Stiftungsratssitzung wünscht. Über gefasste Beschlüsse ist ein Protokoll zu verfassen.
Die Mitglieder des Stiftungsrates haben im Falle von Interessenkonflikten in den Ausstand zu treten.
In eigener Sache sind die Mitglieder des Stiftungsrates nicht stimmberechtigt.
Die Mitglieder des Stiftungsrates sind in ihrer Tätigkeit keinem Weisungsrecht der Stifterin unterworfen.
Die Geschäftsführung und Abwicklung der laufenden Geschäftstätigkeit wird vom Stiftungsrat an Dritte delegiert. Der Stiftungsrat schliesst mit den Dritten einen schriftlichen Vertrag ab. Der Dritte ist mit Zustimmung des Stiftungsrats befugt, Aufgaben weiter zu delegieren, sofern die Anforderungen an die Übertragung bzw. Weiterübertragung nach Art. 7 ASV eingehalten sind. Der Stiftungsrat kann im obengenannten Vertrag definieren, welche nicht wesentlichen Aufgaben vom Dritten weiterdelegiert werden dürfen. Die Zustimmung zur Weiterübertragung darf nicht auf den Dritten übertragen werden.
Details zum Aufgabenbereich sowie zur Aufbau- und Ablauforganisation der Geschäftsführung werden im Organisationsreglement festgehalten. Der Stiftungsrat sorgt für eine laufende Kontrolle der Geschäftsführung bzw. der delegierten Aufgaben und eine regelmässige Berichterstattung; in dringenden Fällen ist ihm umgehend Bericht zu erstatten.
Der Stiftungsrat bestimmt die Grundsätze für und implementiert ein internes Kontrollsystem (IKS), welches insbesondere geeignete Prozesse zur Identifikation, Messung, Bewertung, Beurteilung und Kontrolle der durch die Stiftung ein-gegangenen Risiken definiert. Die Prozesse werden schriftlich dokumentiert. Delegiert der Stiftungsrat die Geschäftsführung an Dritte, kann er diese Dritten auch mit der Umsetzung und Durchführung des IKS beauftragen.
Der Stiftungsrat kann einen Anlageausschuss pro Anlagegruppe oder einen Anlageausschuss für mehrere Anlagegruppen einsetzen. Ein Anlageausschuss entscheidet im Rahmen der für die jeweilige Anlagegruppe gültigen Anlagerichtlinien und seiner Kompetenzen über die Anlage des Anlagevermögens bzw. stellt Antrag an den Stiftungsrat, sofern das Geschäft seine Kompetenzen überschreitet.
Details zum Aufgabenbereich sowie zur Aufbau- und Ablauforganisation der Anlageausschüsse werden im Organisationsreglement festgehalten.
Der Stiftungsrat beauftragt mindestens zwei natürliche Personen oder eine juris-tische Person mit Sitz in der Schweiz mit der Immobilienschätzung. Die Schätzungsexperten haben sämtlichen von der Gesetzgebung über die berufliche Vorsorge und der Praxis der Aufsichtsbehörden gestellten persönlichen und fachlichen Anforderungen zu genügen. Sie müssen insbesondere unabhängig sein.
Weiter geniessen sie namentlich einen guten Ruf und verfügen nach Ausbildung und Erfahrung über die notwendigen Fähigkeiten zur Bewertung von schweizerischen Immobilien.
Die Schätzungsexperten werden jeweils für ein Jahr beauftragt. Eine Verlängerung des Auftrags ist möglich.
Die Stiftung lässt den Wert der Immobilien einmal jährlich durch die Schätzungsexperten schätzen. Der geschätzte Wert kann für den Rechnungsabschluss übernommen werden, sofern keine ersichtlichen wesentlichen Änderungen seit der Schätzung eingetreten sind. Die Besichtigung von Immobilien durch einen Schätzungsexperten muss mindestens alle drei Jahre erfolgen. Übernimmt der Stiftungsrat die Schätzungswerte nicht unverändert in die Jahresrechnung, so ist dies gegenüber der Anlegerversammlung und der Revisionsstelle zu begründen.
Die Bewertung von Bauvorhaben erfolgt gemäss Art. 41 Abs. 5 ASV in Verbindung mit Art. 94 KKV.
Vor dem Erwerb und dem Verkauf von Immobilien sowie vor deren Übertragung auf eine andere Anlagegruppe ist vorgängig eine Schätzung durch die Schätzungsexperten vorzunehmen. Vor dem Verkauf von Immobilien oder deren Übertragung auf eine andere Anlagegruppe ist eine Schätzung allerdings nicht erforderlich, wenn seit der letzten periodischen Schätzung gemäss Art. 9 Abs. 3 oder der Schätzung nach Fertigstellung eines Bauvorhabens gemäss Art. 9 Abs. 4 weniger als drei (3) Monate verstrichen sind und nach Ansicht des Stiftungsrates keine ersichtlichen wesentlichen Änderungen eingetreten sind. Für diese Schätzungen besichtigen die Schätzungsexperten die Immobilien. Eine Veräusserung unter oder ein Erwerb über dem Schätzungswert ist gegenüber der Revisionsstelle zu begründen.
Erfolgt der Erwerb im Rahmen einer Sacheinlage nach Art. 11, ist der Schätzungswert zusätzlich durch einen qualifizierten, unabhängigen Schätzungsexperten eines mit der Erstschätzung nicht beauftragten Unternehmens zu prüfen. Die Revisionsstelle prüft das ordnungsgemässe Vorgehen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Art. 20 Abs. 3 und Art. 41 Abs. 4 ASV.
Die zu ermittelnden Marktwerte der Anlagen werden nach allgemein anerkann-ten Richtlinien und Ausführungsbestimmungen und unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben (namentlich der BVV2) sowie der Praxis der Aufsichtsbehörde ermittelt.
Für direkt gehaltene Immobilien in einer Anlagegruppe erfolgt die Schätzung in der Regel nach der Discounted-Cashflow Methode für Renditeliegenschaften. Die Nettoerträge (vor Steuern, Zinszahlungen, Abschreibungen und Amortisationen) werden pro Liegenschaft individuell, in Abhängigkeit der jeweiligen Chancen und Risiken, marktgerecht und risikoadjustiert diskontiert.
Sacheinlagen sind nur zulässig, wenn sie mit der Anlagestrategie der jeweiligen Anlagegruppe vereinbar sind und die Interessen der übrigen Anleger durch die Entgegennahme von Sacheinlagen nicht beeinträchtigt werden.
Für die Schätzungen der Immobilien-Sacheinlage gilt Art. 9. Weichen die Bewertungen der beiden Schätzungsexperten voneinander ab, gilt der Durchschnittswert der Schätzungen. Die Geschäftsführung erstellt einen Bericht über alle erfolgten Immobilien-Sacheinlagen. Art, Ort, Preis und Bruttorendite bzw. zu erwartende Bruttorendite der Sacheinlagen sind pro Objekt im Anhang auf-zuführen.
Alle Sacheinlagen werden zuhanden der Revisionsstelle protokolliert. Die Revisionsstelle prüft die zeitgleiche Bewertung der eingelieferten Sacheinlagen und der ausgegebenen Ansprüche. Bei Immobilien-Sacheinlagen prüft die Revisionsstelle zudem die gewählte Schätzungsmethode und die Art der Ermittlung und die Angemessenheit des Preises. Die Revisionsstelle bestätigt im Revisionsbericht das ordnungsgemässe Vorgehen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Art. 20 Abs. 3 und Art. 41 Abs. 4 ASV.
An der einzelnen Anlagegruppe oder den einzelnen Anlagegruppen des Anlagevermögens bestehen nennwertlose Ansprüche der Anleger. Die Verurkundung in Wertpapierform ist ausgeschlossen.
Die Geschäftsführung ist berechtigt, die bestehenden Ansprüche zu zerlegen o-der mit Zustimmung der betroffenen Anleger zu vereinigen.
Die Abtretung von Ansprüchen ist nur an andere Anleger und mit Zustimmung der Geschäftsführung zulässig. Die Geschäftsführung kann die Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern.
Die Geschäftsführung kann von Anlegern zurückgenommene Ansprüche sogleich an andere Anleger der Stiftung weiterplatzieren.
Die Geschäftsführung führt das Verzeichnis der Ansprüche, in welches die An-leger mit Namen, Adresse und der Anzahl ihrer Ansprüche eingetragen werden. Sie führt zudem das Verzeichnis allfälliger Kapitalzusagen (vgl. Art. 15), in welches die Anleger mit Namen, Adresse und dem Betrag der Kapitalzusage eingetragen werden.
Der Inhalt des Anspruchs besteht im Recht des Anlegers auf Teilnahme und Beschlussfassung an der Anlegerversammlung sowie auf eine entsprechende Quote am Vermögen und am Ertrag der Anlagegruppe, in die der Anleger investiert hat.
Bei der Erstemission bestimmt die Geschäftsführung den Preis eines Anspruchs.
Nach der Erstemission bemisst sich der Wert (Inventarwert) eines Anspruchs nach dem jeweiligen Nettovermögen der betreffenden Anlagegruppe am Bewertungsstichtag, geteilt durch die Anzahl der bei dieser Anlagegruppe bestehenden Ansprüche.
Das Nettovermögen besteht aus dem Verkehrswert der Anlagen zuzüglich allfälliger Erträge und Zinsen abzüglich aller Verbindlichkeiten und der geschätzten Liquidationssteuern und -kosten.
Der Verkehrswert der Anlagen bemisst sich a) bei kotierten sowie anderen an einem geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelten Anlagen nach dem aktuellen Kurswert; b) bei Hypothekaranlagen nach dem Nominalwert der Forderungen unter Berücksichtigung der aktuellen Zinsen und Kreditrisiken; c) bei Anlagen ohne aktuellen Kurswert nach dem Preis, der bei einem sorgfältigen Verkauf erzielt würde; d) bei Immobilien nach der letzten, durch den unabhängigen Schätzungsexperten vorgenommenen Schätzung. Der Stiftungsrat kann jederzeit eine Neuschätzung einzelner oder aller Immobilien vornehmen lassen. Bei ersichtlichen wesentlichen Änderungen seit der letzten Schätzung von Immobilien hat eine solche vor Inventarwertberechnung zu erfolgen.
Das Nettovermögen und der Inventarwert eines Anspruchs werden mindestens auf Ende des Geschäftsjahres sowie auf jeden Tag hin berechnet, auf welchen Ansprüche ausgegeben oder zurückgenommen werden.
Die Geschäftsführung beschliesst über die Ausgabe von Ansprüchen (Emissionen) sowie über die entsprechenden Modalitäten. Den bisherigen Anlegern steht dabei ein Vorwegzeichnungsrecht im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung zu. Beteiligt sich ein Anleger nicht oder nicht vollumfänglich an der Emission, so können die nicht übernommenen Ansprüche den übrigen Anlegern nach Massgabe ihrer Beteiligung angeboten werden.
Die Geschäftsführung ist berechtigt, zur Aufnahme neuer Anleger im Zusammenhang mit Sacheinlagen oder Kapitalzusagen das Vorwegzeichnungsrecht zu beschränken oder aufzuheben.
Die Geschäftsführung bestimmt die Art und Modalitäten der Liberierung. Zulässig sind Einlagen in Geld oder durch Sacheinlagen gemäss Art. 11.
Der Ausgabepreis entspricht mindestens dem Inventarwert je Anspruch, zuzüglich einer Ausgabekommission, welche vom Stiftungsrat festgelegt wird. Ein Teil der Ausgabekommission kann für die Bezahlung von Vertriebskommissionen an Dritte verwendet werden.
Für die Durchführung der Ausgabe von Ansprüchen und die Vornahme der damit allenfalls zusammenhängenden Publikationen ist die Geschäftsführung zuständig. Sie entscheidet dabei auch über die Zuteilungsmethode bei Überzeichnungen.
Die Geschäftsführung kann im Hinblick auf den Erwerb von Ansprüchen Kapitalzusagen zu jedem Zeitpunkt und in beliebiger fester Höhe entgegennehmen.
Kapitalzusagen enthalten das unwiderrufliche und unbedingte Versprechen, auf erstes Verlangen der Geschäftsführung (Kapitalabruf) einen oder mehrere Ansprüche bis zum Betrag der Kapitalzusage gegen Einlage in Geld oder im Einverständnis mit der Geschäftsführung als Sacheinlage zu liberieren. Der Ausgabepreis eines Anspruchs wird in Anwendung von Art. 14 Abs. 4 und Abs. 5 ermittelt.
Die Geschäftsführung ist in der Entgegennahme und im Abruf von Kapitalzusagen vollkommen frei. Es besteht kein Anspruch auf vollständigen oder teilweisen Abruf einer Kapitalzusage. Der Abruf von Kapitalzusagen kann in einer oder mehreren Tranchen erfolgen. Die Kapitalzusage gilt für 24 Monate ab Eingang der Mitteilung bei der Stiftung.
Anleger, deren Kapitalzusage noch nicht vollständig abgerufen worden ist, haben ein Recht auf proportionale Teilnahme an jedem Kapitalabruf im Verhältnis zu den von anderen Anlegern noch nicht abgerufenen Kapitalzusagen. Vorbehalten bleibt Abs. 7.
Für Kapitalabrufe im Rahmen getätigter Kapitalzusagen ist eine Zahlungsfrist von mindestens 10 Tagen einzuräumen, nach deren Ablauf der säumige Anleger in Verzug gerät. Im Verzugsfall ist ein Verzugszins zu bezahlen, wobei der Zins-satz als Libor plus 2% ermittelt wird, mindestens jedoch 2% beträgt. Der Verzug hält an, bis der Anleger nachträglich seine Kapitalzusage leistet. Dauert der Verzug 30 Tage, so kann der Stiftungsrat den Abruf annullieren.
Im Annullierungsfall erlöschen das Recht und die Pflicht des säumigen Anlegers auf Teilnahme am betroffenen Kapitalabruf. Er bleibt jedoch zur Bezahlung der bis zur Annullierung aufgelaufenen Verzugszinse sowie einer Konventionalstrafe in Höhe von 5% des annullierten Kapitalabrufes verpflichtet. Die Geschäftsführung ist berechtigt, den annullierten Kapitalabruf nach den Vorgaben von Abs. 4 den übrigen Anlegern zur Erfüllung anzubieten. Im Übrigen behält sich die Stiftung vor, im Interesse der Anlagegruppe gegen säumige Schuldner vorzugehen. Dazu gehört die Möglichkeit, mit einem Abschlag die Ansprüche des säumigen Anlegers zwangsweise zurückzunehmen und/oder zusammen mit der offenen Kapitalzusage an andere Anleger zu übertragen.
Das Recht des Anlegers auf Teilnahme am Kapitalabruf gemäss Abs. 4 wird aus-nahmsweise eingeschränkt, wenn ein Kapitalabruf dazu führen würde, dass der Rest der noch nicht abgerufenen Kapitalzusage unter einem bestimmten Schwellenwert liegt. Der Schwellenwert wird von der Geschäftsführung festgelegt und gilt für alle nach der Festlegung herausgegebenen Kapitalabrufe. Die betroffenen Kapitalzusagen bis zur Höhe des Schwellwertes werden bei der Beteiligung an Kapitalabrufen vorab berücksichtigt. Darüber hinaus erfolgt die Beteiligung an Kapitalabrufen proportional.
Ausser bei Anlagegruppen nach Abs. 2 können die Anleger grundsätzlich jeder-zeit mittels schriftlicher Mitteilung die Rücknahme und Auszahlung aller oder eines Teils ihrer Ansprüche verlangen. Die Geschäftsführung ist für die Durchführung von Rücknahmen verantwortlich.
Der Stiftungsrat ist berechtigt, Anlagegruppen mit wenig liquiden Anlagen bei deren Bildung zu befristen und für Rücknahmen zu schliessen (geschlossene Anlagegruppen). Als wenig liquide Anlagen gelten Immobilien-Direktanlagen und dabei insbesondere Anlagen von Immobilien-Anlagegruppen in Bauprojekte.
Der Stiftungsrat ist berechtigt, bei der Gründung einer Anlagegruppe in begründeten Fällen eine Haltefrist von höchstens fünf Jahren festzulegen.
Der Geschäftsführung kann unter ausserordentlichen Umständen, insbesondere bei Liquiditätsengpässen aufgrund schwer liquidierbarer Anlagen, die Rücknahme von Ansprüchen aller oder einzelner Anlagegruppen bis zu 24 Monate aufschieben. Als schwer liquidierbar gelten Anlagen, die direkt in Immobilien und in Hypothekaranlagen investieren.
Wird die Rücknahme von Ansprüchen aufgeschoben, so sind alle betroffenen Anleger sofort und unter Angabe der Aufschubfrist darüber zu informieren. Während der Aufschubfrist bleiben sämtliche Rechte der Anleger bestehen.
Bei der Festsetzung des Rücknahmepreises wird auf das am Ende der Aufschubfrist gültige Nettovermögen der Anlagegruppen abgestellt. Der Rücknahmepreis entspricht dem Inventarwert pro Anspruch zum Rücknahmezeitpunkt abzüglich Spesen und Abgaben, die aus der Devestition von Anlagen infolge Rücknahme von Ansprüchen durchschnittlich entstehen.
Die jährlichen Nettoerträge der Anlagegruppen werden grundsätzlich nicht an die Anleger ausgeschüttet, sondern dem Kapital zugeschlagen (Thesaurierung) und laufend reinvestiert.
Der Stiftungsrat kann festlegen, dass in einzelnen Anlagegruppen der jährliche Nettoertrag nach Massgabe der Ansprüche an die Anleger ausgeschüttet wird.
Werden Erträge ausgeschüttet, so legt der Stiftungsrat die Höhe der Ausschüttung fest, wobei es ihm freisteht, zusätzlich zum Nettoertrag auch einen Anteil des Kapitalwertes auszuzahlen.
Berichte und Rechnungen (Jahres-, Semester- und gegebenenfalls Quartalsberichte und Rechnungen) sind nach ihrem Erscheinen den Anlegern unaufgefordert physisch (Papierform) oder in elektronischer Form (beispielsweise auf einer Homepage) zugänglich zu machen.
Die Berichte und die Rechnungslegung haben inhaltlich den Mindestanforderungen der einschlägigen Gesetzgebung (namentlich BVV2, ASV und FER 26) bzw. der Praxis der Aufsichtsbehörde zu genügen.
Änderungen oder Ergänzungen der Stiftungssatzungen sind den Anlegern unaufgefordert mitzuteilen und physisch (Papierform) oder in elektronischer Form (beispielsweise auf einer Homepage) zugänglich zu machen.
Die Anleger sind berechtigt, vom Stiftungsrat jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung zu verlangen, wobei das Auskunftsrecht betreffend einzelner Anlagegruppen das Halten von Ansprüchen an den entsprechenden Anlagegruppen voraussetzt. Der Stiftungsrat ist namentlich gehalten, die Anleger auf Ersuchen über die Buchführung, Käufe, Verkäufe und andere realisierte Transaktionen zu informieren. Im Falle der Gefährdung schutzwürdiger Interessen oder Geschäftsgeheimnisse kann die Auskunftserteilung und die Einsichtnahme verweigert werden.
Soweit Anlegern Auskunft erteilt oder Einsicht gewährt wird, haben sie über die erhaltenen Informationen das Geheimnis zu wahren.
Das Geschäftsjahr endet jeweils auf den 31. Dezember.
Bei der Aufnahme der Geschäftstätigkeit durch die Stiftung ist das erste Geschäftsjahr je nach Beschluss des Stiftungsrates entweder ein Rumpfgeschäftsjahr oder ein überlanges Geschäftsjahr.
Sämtliche mit der Führung und Kontrolle der Stiftung betrauten Personen haben ausschliesslich die Interessen der Anleger zu wahren.
Frauenfeld, 07. April 2020
Terra Helvetica Anlagestiftung (in Gründung)