I. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1: Name, Sitz und Dauer
- Unter dem Namen Terra Helvetica Anlagestiftung (nachfolgend „Stiftung“ genannt) besteht eine Stiftung im Sinne von Art. 53g ff. BVG und Art. 80 ff. ZGB, errichtet durch die BFW Group AG als Stifterin.
- Die Stiftung hat ihren Sitz in Frauenfeld. Der Stiftungsrat kann den Sitz mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde jederzeit an einen anderen Ort in der Schweiz verlegen.
- Die Dauer der Stiftung ist unbeschränkt.
Artikel 2: Zweck
Die Stiftung bezweckt die kollektive Anlage und Verwaltung der ihr von den Anlegern anvertrauten Vorsorgegeldern nach dem Prinzip der Risikoverteilung durch gemeinsame Verwaltung aller Vermögen.
Artikel 3: Anleger
- Als Anleger der Stiftung sind zugelassen:
- Vorsorgeeinrichtungen sowie sonstige steuerbefreite Einrichtungen mit Sitz in der Schweiz, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen; und
- Personen, die kollektive Anlagen der Einrichtungen nach Buchstabe a verwalten, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) beaufsichtigt werden und bei der Stiftung ausschliesslich Gelder für diese Einrichtungen anlegen.
- Das Nähere regelt das Stiftungsreglement.
Artikel 4: Stiftungsvermögen
- Das Stiftungsvermögen ist in das Stamm- und Anlagevermögen gegliedert und unwiderruflich der Personalvorsorge gewidmet.
- Das Stammvermögen besteht aus dem von der Stifterin anlässlich der Gründung der Stiftung gewidmeten Vermögen in der Höhe von CHF 100’000, zuzüglich allfälliger weiterer Zuwendungen, einschliesslich der mit diesem Vermögen erzielten Vermögenserträge.
- Das Anlagevermögen besteht aus von den Anlegern zum Zwecke der gemeinschaftlichen Anlage eingebrachten Vermögenswerten sowie dem darauf erwirtschafteten Vermögensertrag und wird unter Beachtung der für die berufliche Vorsorge geltenden gesetzlichen Bestimmungen (namentlich des BVG, der BVV2 und der ASV) bzw. der diesbezüglichen Praxis der Aufsichtsbehörde angelegt.
Artikel 5: Anlagegruppen
- Das Anlagevermögen kann in eine oder mehrere rechnerisch selbständig geführte und wirtschaftlich voneinander unabhängige Anlagegruppen ohne solidarische Haftung für andere Anlagegruppen aufgeteilt werden. Anlagegruppen können entweder für mehrere Anleger (nachfolgend: „Mehranleger-Anlagegruppen“) oder nur für einen einzigen Anleger (nachfolgend: „Einanleger-Anlagegruppen“) gebildet werden.
- Der Stiftungsrat erlässt für jede Anlagegruppe Anlagerichtlinien, welche die Ziele und Grundsätze der Vermögensanlage näher regeln
Artikel 6: Haftung der Anlagestiftung
- Die Haftung der Anlagestiftung für Verbindlichkeiten einer Anlagegruppe ist auf das Vermögen dieser Anlagegruppe beschränkt.
- Jede Anlagegruppe haftet nur für eigene Verbindlichkeiten.
- Sachen und Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören, werden im Konkurs der Anlagestiftung zugunsten von deren Anlegern abgesondert. Dasselbe gilt sinngemäss für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Anlagestiftung auf:
- die vertraglich vorgesehenen Vergütungen;
- Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Anlagegruppe eingegangen ist;
- Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
- Die Haftung der Anleger ist ausgeschlossen.
Artikel 7: Aufsicht
Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundes (Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV).
II. Organisation
Artikel 8: Organe
Organe der Stiftung sind die Anlegerversammlung, der Stiftungsrat und die Revisionsstelle.
Artikel 9: Anlegerversammlung
- Die Anlegerversammlung ist das oberste Organ der Stiftung. Sie wird durch die Anleger gebildet. Das Stiftungsreglement legt die Möglichkeit zur Erteilung von Vertretungsvollmachten fest.
- Der Anlegerversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
- Beschlussfassung über Anträge an die Aufsichtsbehörde zur Änderung der Statuten;
- Genehmigung des Stiftungsreglements und der Spezialreglemente einschliesslich der Anlagerichtlinien sowie Beschlussfassung über Änderungen derselben unter Vorbehalt der Regelungskompetenz des Stiftungsrates gemäss Art. 10 Abs. 8 lit. c der Statuten;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates;
- Wahl und Abberufung der Revisionsstelle;
- Genehmigung der Jahresrechnung;
- Genehmigung von Tochtergesellschaften im Stammvermögen;
- Genehmigung von Beteiligungen an nicht kotierten schweizerischen Aktiengesellschaften im Stammvermögen;
- Beschlussfassung über Anträge an die Aufsichtsbehörde zur Aufhebung oder Fusion der Stiftung.
- Die ordentliche Anlegerversammlung tritt nach Massgabe des Stiftungsreglements zusammen, mindestens jedoch einmal jährlich innerhalb von sechs Mona-ten nach Abschluss des Geschäftsjahres.
- Ausserordentliche Anlegerversammlungen können nach Massgabe des Stiftungsreglements einberufen werden.
- Das Stimmrecht der Anleger richtet sich nach ihrem Anteil am Anlagevermögen. Bei Beschlüssen über Angelegenheiten, die nur einzelne Anlagegruppen betreffen, richtet sich das Stimmrecht der Anleger nach ihrem Anteil am Vermögen der betreffenden Anlagegruppen. Das Nähere bestimmt das Stiftungsreglement.
- Die Anlegerversammlung fasst vorbehaltlich von Art. 9 Abs. 7 sowie Art. 14 Abs. 1 der Statuten ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen.
- Anträge an die Aufsichtsbehörde zur Änderung der Statuten sowie Genehmigungen und Änderungen des Stiftungsreglements bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Anlegerversammlung vertretenen Stimmen.
Artikel 10: Stiftungsrat
- Der Stiftungsrat ist das oberste Leitungsorgan der Stiftung. Ihm sind alle Kompetenzen übertragen, die nicht durch das Gesetz oder die Stiftungssatzungen der Anlegerversammlung oder der Revisionsstelle zugeteilt sind.
- Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und maximal sieben fachkundigen Mitgliedern, die natürliche Personen sein und über einen guten Ruf verfügen müssen.
- Die Mitglieder des Stiftungsrates werden für eine Amtsdauer von einem Jahr bis zur jeweiligen ordentlichen Anlegerversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Stifterin, deren Rechtsnachfolgerin und Personen, die mit der Stifterin wirtschaftlich verbunden sind, dürfen höchstens von einem Drittel des Stiftungsrates vertreten werden.
- Bei vorzeitigem Rücktritt eines Stiftungsrates kann die Stifterin oder ihre Rechtsnachfolgerin unter Einhaltung von Art. 10 Abs. 3 einen Ersatz ernennen. Die Amtszeit dieses Stiftungsratsmitglieds dauert bis zur nächsten Sitzung der Anlegerversammlung.
- Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er bestimmt namentlich seine Präsidentin bzw. seinen Präsidenten.
- Der Stiftungsrat entscheidet über die Ausschüttung oder Thesaurierung des Ertrages der Anlagegruppen.
- Der Stiftungsrat kann, soweit dies gesetzlich zulässig ist, die Geschäftsführung an Dritte delegieren. Die Geschäftsführung und weitere Stellen, denen Aufgaben und Kompetenzen zugewiesen werden, sind dem Stiftungsrat gegenüber verantwortlich. Der Stiftungsrat achtet bei der Delegation von Aufgaben und Kompetenzen auf die Befähigung der Delegationsempfänger und sorgt für eine ausreichende Instruktion und Kontrolle. Näheres regeln Stiftungsreglement und Organisationsreglement.
- Die nachfolgenden Entscheide trifft der Stiftungsrat. Er kann diese Regelungsbefugnisse nicht weiter delegieren.
- Oberleitung der Stiftung und Erteilung der nötigen Weisungen, einschliesslich Ernennung der Geschäftsführung und weiterer Stellen, denen nach Art. 10 Abs. 7 Aufgaben und Kompetenzen zugewiesen werden;
- Oberaufsicht über die Geschäftsführung, namentlich in Bezug auf die Befolgung der Gesetze, Verordnungen, Statuten, des Stiftungsreglements, der Spezialreglemente und Weisungen;
- Erlass von Spezialreglementen wie namentlich das Organisationsreglement, das Gebühren- und Kostenreglement, das Reglement zur Vermeidung von Interessenskonflikten und Rechtsgeschäften mit Nahestehenden sowie die Anlagerichtlinien insbesondere bezüglich der Bereiche nach Art. 13 Abs. 3 ASV;
- Ernennung und Abberufung der Depotbank und der Schätzungsexperten;
- Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung;
- Einberufung und Durchführung der Anlegerversammlung;
- Regelung der Zeichnungsberechtigungen;
- Festlegung der Geschäftspolitik sowie Beschlüsse von grundlegender Bedeutung über die Anlage und die Verwaltung der Mittel der Stiftung;
- Festlegung der Bewertungsgrundlagen und Beschlussfassung über die Bildung, Zusammenlegung und Aufhebung von Anlagegruppen;
- Befristung von Anlagegruppen bei deren Errichtung (geschlossene Anlagegruppen);
- Festlegung einer Haltefrist von höchstens fünf Jahren in begründeten Fällen; und
- Genehmigung und Beendigung von wichtigen Verträgen (z. B. der Schätzungsexperten, der Depotbank sowie der Geschäftsführung), unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Anlegerversammlung.
Artikel 11: Revisionsstelle
- Die Anlegerversammlung wählt alljährlich die Revisionsstelle. Wiederwahl ist zulässig.
- Als Revisionsstelle können nur Unternehmen tätig sein, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 zugelassen sind.
- Die Revisionsstelle hat die Aufgaben gemäss Art. 10 ASV zu erfüllen.
- Die Revisionsstelle erstattet alljährlich der Anlegerversammlung und der Aufsichtsbehörde Bericht.
Artikel 12: Anlageausschuss
- Der Stiftungsrat kann einen oder mehrere Anlageausschüsse mit speziellen Funktionen schaffen.
- Ernennung, Pflichten, Zusammensetzung und Kompetenzen der Anlageausschüsse werden im Stiftungsreglement oder in Spezialreglementen geregelt.
III.VERSCHIEDENES
Artikel 13: Statutenrevision
- Die Anlegerversammlung kann nach Massagabe von Art. 9 Abs. 7 im Rahmen des Stiftungszweckes eine Änderung der Statuten beschliessen. Enthaltungen und Leereingaben werden nicht gezählt.
- Die Revision tritt frühestens mit Verfügung der Aufsichtsbehörde in Kraft.
Artikel 14: Aufhebung und Liquidation
- Die Anlegerversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Anlegerversammlung vertretenen Stimmen bei der Aufsichtsbehörde beantragen, die Aufhebung der Stiftung zu verfügen, wenn der Stiftungszweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann.
- Das Anlagevermögen wird nach Massgabe der Ansprüche an die Anleger verteilt. Das Vermögen der Anlagestiftung bleibt während der Auflösung an den ursprünglichen Zweck der Anlagestiftung gebunden.
- Der nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Liquidationserlös des Stammvermögens wird nach Massgabe der Ansprüche der im Zeitpunkt der letzten Anlegerversammlung bestehenden Anleger am Anlagevermögen unter den Anlegern verteilt. Bei geringfügigen Beträgen kann die Aufsichtsbehörde eine anderweitige Verwendung gutheissen. Ein Rückfall des Stammvermögens an die Stifterin ist ausgeschlossen.
- Vorbehalten bleiben anderslautende Verfügungen der Aufsichtsbehörde.
Artikel 15: Übergangsbestimmungen
- Der erste Stiftungsrat wird von der Stifterin ernannt.
- Solange die Stiftung über keine Anleger verfügt, kommen dem Stiftungsrat die Befugnisse der Anlegerversammlung zu.
- Die erste Anlegerversammlung stimmt über die bei der Gründung der Stiftung erlassenen Statuten und das Stiftungsreglement ab.
Frauenfeld, 07. April 2020
Terra Helvetica Anlagestiftung